Statuten des Quartiervereins Höfli, Ebikon

Angenommen an der Gründungsversammlung vom 25. April 1983. Revidiert und genehmigt an der Generalversammlung vom 7. April 1989.

A Name, Quartier, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen "Quartierverein Höfli" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Ebikon.

Art. 2

Das Quartier Höfli umfasst jenen Teil des Gemeindegebietes von Ebikon, der auf beiliegendem (siehe unter Gebiet) Plan umgrenzt ist.

Art. 3

Der Quartierverein bezweckt

  • die Förderung der Wohnqualität im Quartier
  • die Wahrung der Quartierinteressen, insbesondere in planerischen, verkehrstechnischen, baulichen und gewerblichen Belangen
  • die Förderung eines guten Quartiergeistes durch Organisation von kulturellen und geselligen Anlässen

B Mitglieder

Art. 4

Die Mitglieder sollen im Quartier Höfli wohnen oder Grundeigentum besitzen oder sich in anderer Weise mit dem Quartier verbunden fühlen. Als Mitglieder können aufgenommen werden:
- Einzelmitglieder (ab 16 Jahren)
- Familien
- Firmen und juristische Personen

Art. 5

Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Jahresbeitrages erworben. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme eines Mitgliedes durch Rückerstattung des bezahlten Jahresbeitrages mit Grundangabe zu verweigern. Der Betroffene kann ein Aufnahmegesuch an die nächste Generalversammlung stellen, welche endgültig über die Aufnahme entscheidet.

Art. 6

Wer in grober Weise gegen die Interessen des Quartiervereins verstösst, kann von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Wer zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht bezahlt, verliert die Mitgliedschaft automatisch. Wiedereintritt ist möglich.

C Organe

Art. 7

Die Organe des Quartiervereins Höfli sind:

- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren

Art. 8

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Begehren von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden durchgeführt.

Generalversammlungen werden vom Vorstand unter Angaben der Traktanden mindestens zehn Tage im Voraus einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Art. 9

Die Befugnisse der Generalversammlung sind:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Abnahme der Rechnung, des Revisionsberichtes und Déchargeerteilung
  • Festsetzung der Jahresbeiträge für
    • Einzelmitglieder
    • Familien
    • Firmen und juristische Personen
  • Mutationen (Neuaufnahmen, Austritte)
  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Statutenänderung
  • Auflösung des Vereins

Art. 10

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Es gilt das absolute Mehr der Stimmenden, soweit diese Statuten nichts anderes vorschreiben.

Art. 11

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die, wie der Präsident, von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 12

Der Vorstand besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte, bereitet die Generalversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit absolutem Mehr, wobei der Präsident bei Stimmengleichheit den Stichentscheid gibt.

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Eingaben an Behörden unterzeichnet der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv.

Art. 13

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Sie prüfen die Vereinsrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht.

Art. 14

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

D Schlussbestimmungen

Art. 15

Diese Statuten können von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

Art. 16

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese bestimmen auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.